Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu  Art.  15.

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glieder  die  aus  der  Distriktskasse  zu  gewährende  Vergütung  unter  Anwendung  eines  Formblatts
  nach  Anlage  VI  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  beim  Bezirksamt  aufzurechnen.  Dieses
hat  die  Aufrechnungen  nach  dem  Distriktsratsgesetze  zu  behandeln.

§  33.

Die  als  Mitglieder  des  verstärkten  Körausschusses  berufenen  Tierzuchtinspektoren  erhalten
als  Vergütung  für  die  Mitwirkung  beim  Körgeschäft  außerhalb  ihres  Wohnsitzes  die  gleiche
Vergütung  (Tagegelder  und  Reisekostenersatz)  wie  bei  sonstigen  Dienstreisen  innerhalb  des
Verbandsgebiets.  Die  Vergütung  ist  aus  den  Zuschüssen  zu  decken,  die  das  Staatsministerium
  des  Innern  zur  Bestreitung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Tierzuchtinspektoren
gewährt.

§  34.

Die  gemeindlichen  Mitglieder  der  Körausschüsse  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich.

8  36.

1  Ist  eine  Nachkörung  durch  eine  offenbar  unbegründete  Anzeige  veranlaßt  oder  eine
Berufung  gegen  den  Ausspruch  des  Körausschusses  verworfen  worden,  so  sind  die  Kosten
der  Nachkörung  von  dem  Anzeiger,  die  Kosten  der  erneuten  Körung  im  Berufungsverfahren
von  dem  Berufungsführer  zu  tragen.

nU  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  die  Kosten  von  dem  Anzeiger  oder  Berufungsführe
einzuheben,  im  Streitfalle  die  Kosteupflicht  festzustellen  und  die  Kosten,  wenn  erforderlich,
zwangsweise  beizutreiben.

III  Gegen  den  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  Beschwerde  zur  Regierung,
Kammer  des  Innern,  zulässig;  diese  entscheidet  in  letzter  Instanz.  Die  Beschwerdefrst
beträgt  14  Tage;  sie  beginnt  mit  der  Eröffnung.

V  Soweit  die  Kosten  einer  Nachkörung  oder  einer  erneuten  Körung  im  Berufungsverfahren
von  dem  Anzeiger  oder  dem  Berufungsführer  zu  tragen  sind,  sind  die  Aufrechnungen  der
Mitglieder  der  Körausschüsse  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  einzureichen;  diese  hat  das
Weitere  einzuleiten.

8  36.

Für  Gemeinden,  in  denen  nur  eine  sehr  geringe  Zahl  zuchtfähiger  weiblicher  Rinder
oder  Schweine  vorhanden  ist  oder  zur  Paarung  verwendet  wird  und  die  entsprechende
Haltung  der  männlichen  Zuchttiere  ohne  unverhältnismäßige  Kosten  auch  auf  dem  Wege  des
Art.  7  nicht  erreichbar  ist,  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  den  Vollzug  der
Art.  1,  7,  9  widerruflich  nachlassen.