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Ministerialverordnung
zur Ausführung des § 28 der Gewerbeordnung.
[I113) Auf Grund des § 28 der Gewerbeordnung wird hierdurch verordnet, was folgt:
1.
Bei Errichtung von Windmühlen ist eine Entfernung von
30 m von benachbarten fremden Grundstücken und von
100 m von öffentlichen Wegen
innezuhalten.
Bei Errichtung anderer durch Wind bewegter Triebwerke beträgt die innezuhaltende
Entfernung
15 m von benachbarten fremden Grundstücken und
40 m von öffentlichen Wegen.
§ 2.
Von den Vorschriften in § 1 kann Befreiung gewährt werden, wenn nach
Lage der Verhältnisse die Junehaltung der vorgeschriebenen Entfernungen nicht erforderlich
erscheint.
Über Befreiungsgesuche entscheidet, wenn es sich um Windmühlen handelt, das
Staatsministerium, in anderen Fällen der Bezirksdirektor.
Vor der Entscheidung sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu
hören.
8 3.
Die Ministerialbekanntmachung vom 28. Mai 1872, Regierungsblatt S. 168,
wird aufgehoben.
Weimar, den 19. Dezember 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Rothe.
1907 36