Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Ministerialverordnung
zur  Ausführung  des  §  28  der  Gewerbeordnung.

[I113)  Auf  Grund  des  §  28  der  Gewerbeordnung  wird  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

1.
Bei  Errichtung  von  Windmühlen  ist  eine  Entfernung  von
30  m  von  benachbarten  fremden  Grundstücken  und  von
100  m  von  öffentlichen  Wegen
innezuhalten.

Bei  Errichtung  anderer  durch  Wind  bewegter  Triebwerke  beträgt  die  innezuhaltende
  Entfernung
15  m  von  benachbarten  fremden  Grundstücken  und
40  m  von  öffentlichen  Wegen.

§  2.
Von  den  Vorschriften  in  §  1  kann  Befreiung  gewährt  werden,  wenn  nach
Lage  der  Verhältnisse  die  Junehaltung  der  vorgeschriebenen  Entfernungen  nicht  erforderlich
  erscheint.

Über  Befreiungsgesuche  entscheidet,  wenn  es  sich  um  Windmühlen  handelt,  das
Staatsministerium,  in  anderen  Fällen  der  Bezirksdirektor.
Vor  der  Entscheidung  sind  die  Eigentümer  der  benachbarten  Grundstücke  zu
hören.
8  3.
Die  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Mai  1872,  Regierungsblatt  S.  168,
wird  aufgehoben.

Weimar,  den  19.  Dezember  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Rothe.
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