Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

4.  Freizügigkeits  G.  —  Anl.  B.  G.  31.  Dez.  42  betr.  Aufnahme  neu  Anziehender.  337

2.  wenn  die  Landes-Polizeibehörde  nöthig  findet,  einen  entlassenen

Sträfling  von  dem  Aufenthalte  an  gewissen  Orten  auszuschließen.

Hierzu  ist  die  Landes-Polizeibehörde  jedoch  nur  in  Ansehung

solcher  Sträflinge  befugt,  welche  zu  Zuchthaus  oder  wegen  eines

Verbrechens,  wodurch  der  Thäter  sich  als  einen  für  die  öffentliche

  Sicherheit  oder  Moralität  gefährlichen  Menschen  darstellt,

zu  irgend  einer  andern  Strafe  verurtheilt  worden  oder  in  einer
Korrektions-Anstalt  eingesperrt  gewesen  sind.  3)

Ueber  die  Gründe  einer  solchen  Maßregel  ist  die  Landes-Polizeibehörde

  nur  dem  vorgesetzten  Ministerium,  nicht  aber  der  Partei  Rechenschaft

  zu  geben  schuldig.  )
(5§  3—7)))

8  8.  Wer  an  einem  Orte  seinen  Aufenthalt  nehmen  will,  muß  sich
bei  der  Polizei-Obrigkeit  dieses  Ortes  melden  6),  und  über  seine  perfönlichen
  Verhältnisse  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  der  §§  1—6  die  er-3)

  Diese  Vorschrift,  zu  der  Ausf.  Vf.
14.  Dez.  60  (MB.  61  S.  11)  erlassen
ist,  steht  noch  in  Kraft.  Sie  findet  Anwendung:
  a)  gegen  alle  mit  Zuchthaus
bestraften  Personen  und  b)  gegen  Personen,
  die  wegen  einer  strafbaren  Handlung
  („Verbrechen“  im  Sinne  des  LR.  II
20)  mit  anderen  Strafen  belegt  worden
sind,  wenn  nach  der  Lage  des  einzelnen
Falls  das  Anziehen  an  einem  bestimmten
Orte  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die
Straftat  bewiesene  Gefährlichkeit  und
auf  die  besonderen  Verhältnisse  dieses
Orts  mit  dem  polizeilich  zu  schützenden
öffentlichen  Interesse  unvereinbar  erscheint
  OV  G.  25.  Febr.  83  (IX  415).
Die  Ausweisung  ist  nicht  nur  preußischen
Staatsangehörigen,  sondern  auch  den
Angehörigen  anderer  Bundesstaaten
gegenüber  zulässig  OVG.  20.  Sept.  04
Aktz.  I  A  58.  —  Ein  vorübergehender,
besuchsweiser  Aufenthalt  kann  nicht  versagt
  werden  OVG.  26.  Sept.  83  (X  336).
Die  Ausweisung  kann  auch  aus  dem
Orte  erfolgen,  an  dem  der  Ausgewiesene
seinen  Unterstützungswohnsitz  besitzt.  Sie
ist  aber  dann  unzulässig,  wenn  ein  Hilfsbedürftiger
  durch  die  Pol.  auf  Antrag
der  Gemeinde  an  den  Unterstützungswohnsitz
  zurückgewiesen  wird  Freizügigkeits
  G.  (Nr.  III44)  85.  Die  Aufenthaltsversagung
  kann  auch  für  Orte  stattfinden,
  in  welchen  ein  Anzug  noch  nicht
erfolgt  ist.  Sie  ist  unzulässig  hinsichtlich
  des  Orts,  an  welchem  der  Bestrafte

vor  Antritt  der  Strafe  seinen  letzten
Wohnsitz  gehabt  hat,  da  dieser  durch
die  Strafhaft  nicht  aufgehoben  wird.
Sie  ist  stets  nur  so  lange  zulässig,  als
der  Betroffene  noch  „neu  Anziehender“
ist.  Dies  bleibt  er  gegenüber  der  Pol-Beh.
  auch  noch  während  der  Zeit,  die
für  diese  nach  der  Anmeldung  zur  Vornahme
  der  nötigen  Ermittelungen  über
seine  Person  erforderlich  ist  OVG.  24.Juni
85  (XII  405),  aber  nicht  mehr,  wenn
ihm  der  Aufenthalt  von  der  Pol.  ausdrücklich
  vorläufig  gestattet  worden  ist
OVG.  20.  April  00  (XXXVII  448).
Die  Ausweisung  ist  auch  zulässig,  wenn
der  Ausgewiesene  in  Preußen  keinen
anderen  poliz.  Beschränkungen  nicht
unterworfenen  Aufenthalt  hat  O.
23.  Dez.  98  (Pr  VBl.  XX  431).  —  Ob
von  der  Befugnis  der  Ausweisung  Gebrauch
  zu  machen  ist,  ist  dem  freien  Ermessen
  der  Landes  PolBeh.  anheimgestellt
  Vf.  25.  Febr.  60  (M.  70).  Sie
soll  hierbei  prüfen,  ob  die  bestrafte  Person
  an  dem  betreffenden  Orte  für  die
öffentliche  Sicherheit  und  Sittlichkeit  gefährlicher
  ist,  als  anderswo  Vf.  14.  Dez.
60  (MB.  61  S.  11).

4)  Gegen  die  Ausweisungsverf.  der
PolBeh.  sind  jetzt  die  Rechtsmittel  des
LVG.  §  127  ff.  (Nr.  L3  Anl.  J)  zulässig.

5)  §  3—7,  10—13  sind  beseitigt  oder
ersetzt  durch  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67
(Nr.  4)  §  1,  4—11.

6)  Die  Meldungen  haben  auf  dem

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