4. Freizügigkeits G. — Anl. B. G. 31. Dez. 42 betr. Aufnahme neu Anziehender. 337
2. wenn die Landes-Polizeibehörde nöthig findet, einen entlassenen
Sträfling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen.
Hierzu ist die Landes-Polizeibehörde jedoch nur in Ansehung
solcher Sträflinge befugt, welche zu Zuchthaus oder wegen eines
Verbrechens, wodurch der Thäter sich als einen für die öffentliche
Sicherheit oder Moralität gefährlichen Menschen darstellt,
zu irgend einer andern Strafe verurtheilt worden oder in einer
Korrektions-Anstalt eingesperrt gewesen sind. 3)
Ueber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landes-Polizeibehörde
nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft
zu geben schuldig. )
(5§ 3—7)))
8 8. Wer an einem Orte seinen Aufenthalt nehmen will, muß sich
bei der Polizei-Obrigkeit dieses Ortes melden 6), und über seine perfönlichen
Verhältnisse mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 1—6 die er-3)
Diese Vorschrift, zu der Ausf. Vf.
14. Dez. 60 (MB. 61 S. 11) erlassen
ist, steht noch in Kraft. Sie findet Anwendung:
a) gegen alle mit Zuchthaus
bestraften Personen und b) gegen Personen,
die wegen einer strafbaren Handlung
(„Verbrechen“ im Sinne des LR. II
20) mit anderen Strafen belegt worden
sind, wenn nach der Lage des einzelnen
Falls das Anziehen an einem bestimmten
Orte mit Rücksicht auf die durch die
Straftat bewiesene Gefährlichkeit und
auf die besonderen Verhältnisse dieses
Orts mit dem polizeilich zu schützenden
öffentlichen Interesse unvereinbar erscheint
OV G. 25. Febr. 83 (IX 415).
Die Ausweisung ist nicht nur preußischen
Staatsangehörigen, sondern auch den
Angehörigen anderer Bundesstaaten
gegenüber zulässig OVG. 20. Sept. 04
Aktz. I A 58. — Ein vorübergehender,
besuchsweiser Aufenthalt kann nicht versagt
werden OVG. 26. Sept. 83 (X 336).
Die Ausweisung kann auch aus dem
Orte erfolgen, an dem der Ausgewiesene
seinen Unterstützungswohnsitz besitzt. Sie
ist aber dann unzulässig, wenn ein Hilfsbedürftiger
durch die Pol. auf Antrag
der Gemeinde an den Unterstützungswohnsitz
zurückgewiesen wird Freizügigkeits
G. (Nr. III44) 85. Die Aufenthaltsversagung
kann auch für Orte stattfinden,
in welchen ein Anzug noch nicht
erfolgt ist. Sie ist unzulässig hinsichtlich
des Orts, an welchem der Bestrafte
vor Antritt der Strafe seinen letzten
Wohnsitz gehabt hat, da dieser durch
die Strafhaft nicht aufgehoben wird.
Sie ist stets nur so lange zulässig, als
der Betroffene noch „neu Anziehender“
ist. Dies bleibt er gegenüber der Pol-Beh.
auch noch während der Zeit, die
für diese nach der Anmeldung zur Vornahme
der nötigen Ermittelungen über
seine Person erforderlich ist OVG. 24.Juni
85 (XII 405), aber nicht mehr, wenn
ihm der Aufenthalt von der Pol. ausdrücklich
vorläufig gestattet worden ist
OVG. 20. April 00 (XXXVII 448).
Die Ausweisung ist auch zulässig, wenn
der Ausgewiesene in Preußen keinen
anderen poliz. Beschränkungen nicht
unterworfenen Aufenthalt hat O.
23. Dez. 98 (Pr VBl. XX 431). — Ob
von der Befugnis der Ausweisung Gebrauch
zu machen ist, ist dem freien Ermessen
der Landes PolBeh. anheimgestellt
Vf. 25. Febr. 60 (M. 70). Sie
soll hierbei prüfen, ob die bestrafte Person
an dem betreffenden Orte für die
öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit gefährlicher
ist, als anderswo Vf. 14. Dez.
60 (MB. 61 S. 11).
4) Gegen die Ausweisungsverf. der
PolBeh. sind jetzt die Rechtsmittel des
LVG. § 127 ff. (Nr. L3 Anl. J) zulässig.
5) § 3—7, 10—13 sind beseitigt oder
ersetzt durch Freizügigkeits G. 1. Nov. 67
(Nr. 4) § 1, 4—11.
6) Die Meldungen haben auf dem
22