Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Gebuͤhren  fuͤr  den  Waarenzug  von  Deutschland  nach  Italien  soweit  thunlich  ermaͤßigen,
in  ihrem  eidgenossenschen  und  Cantonal-Zollwesen  keine  fuͤr  die  Vereinsstaaten
nachtheilige  Aenderung  eintreten  lassen,  und  zur  Verhuͤtung  des  gemeinschaͤdlichen
Schwaͤrzens  an  der  Graͤnze  die  Hand  zu  bieten  geneigt  seyn  werde,  außer  den  durch
Unsere  Verordnung  vom  30.  November  1835  (Reg.  Bl.  S.  465)  zugestandenen,
folgende  weitere  Zoll-Begünstigungen  von  dem  1.  Februar  d.  J.  an  eingeräumt
werden:

1)  die  Einfuhr  von  mageren  Ochsen,  Stieren,  Kühen  und  Rindern  auf  der
ganzen  Länge  von  Lindau  bis  Eimeldingen  (Schuster-Insel)  gegen  ein
Viertel  der  allgemeinen  Zollsätze,  ohne  Unterschied,  ob  das  Vieh
zur  Nachzucht  bestimmt  ist,  oder  nicht;  jedoch  mit  Ausschluß  desjenigen
  Viehes,  welches  heerdenweise  oder  zum  feilen  Verkaufe  auf  größeren
Jahrmärkten  eingeführt  wird;

2)  die  Ermäßigung  des  Einfuhrzolls  für  Schweizer-Käse  von  bisherigen  5  fl.  77  kr.,
künftig  auf  2  fl.  30  kr.  per  Zoll-Centner;

5)  die  Einfuhr  des  schweizerischen  Obst-Mostes  (Cider)  und  des  schweizerischen
Essigs  zu  dem  gleichen  Begünstigungssatze  (50  kr.  per  Zoll-Centner),
wie  die  Schweizer  weißen  Weine;

4)  die  Zulassung  vvn
a)  schweizerischem  Exirait  d'Absynihe  (Wermuthgeist),
b)  schweizerischem  Kirschengeiste,  und
c)  schweizerischen  Strohgeflechten  (Tarif  Urt.  55,  b),
gegen  dile  Hälfte  der  betreffenden  allgemeinen  Tarifsätze,  endlich

5)  die  nachträgliche  Einfuhr  desjenigen  Quantums  schweizerischer  Seidewaaren,
welches  für  die  Jahre  1854  und  1355  gegen  die  Hälfte  des  tarifmätzigen
Zolls  hätte  eingeführt  werden  dürfen,  unter  BVeobachtung  der  dießfälligen
besondern  Vorschriften;