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Gebuͤhren fuͤr den Waarenzug von Deutschland nach Italien soweit thunlich ermaͤßigen,
in ihrem eidgenossenschen und Cantonal-Zollwesen keine fuͤr die Vereinsstaaten
nachtheilige Aenderung eintreten lassen, und zur Verhuͤtung des gemeinschaͤdlichen
Schwaͤrzens an der Graͤnze die Hand zu bieten geneigt seyn werde, außer den durch
Unsere Verordnung vom 30. November 1835 (Reg. Bl. S. 465) zugestandenen,
folgende weitere Zoll-Begünstigungen von dem 1. Februar d. J. an eingeräumt
werden:
1) die Einfuhr von mageren Ochsen, Stieren, Kühen und Rindern auf der
ganzen Länge von Lindau bis Eimeldingen (Schuster-Insel) gegen ein
Viertel der allgemeinen Zollsätze, ohne Unterschied, ob das Vieh
zur Nachzucht bestimmt ist, oder nicht; jedoch mit Ausschluß desjenigen
Viehes, welches heerdenweise oder zum feilen Verkaufe auf größeren
Jahrmärkten eingeführt wird;
2) die Ermäßigung des Einfuhrzolls für Schweizer-Käse von bisherigen 5 fl. 77 kr.,
künftig auf 2 fl. 30 kr. per Zoll-Centner;
5) die Einfuhr des schweizerischen Obst-Mostes (Cider) und des schweizerischen
Essigs zu dem gleichen Begünstigungssatze (50 kr. per Zoll-Centner),
wie die Schweizer weißen Weine;
4) die Zulassung vvn
a) schweizerischem Exirait d'Absynihe (Wermuthgeist),
b) schweizerischem Kirschengeiste, und
c) schweizerischen Strohgeflechten (Tarif Urt. 55, b),
gegen dile Hälfte der betreffenden allgemeinen Tarifsätze, endlich
5) die nachträgliche Einfuhr desjenigen Quantums schweizerischer Seidewaaren,
welches für die Jahre 1854 und 1355 gegen die Hälfte des tarifmätzigen
Zolls hätte eingeführt werden dürfen, unter BVeobachtung der dießfälligen
besondern Vorschriften;