Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

§ 9. 
Schecks, die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt und im Aus- 
lande zahlbar sind, können in mehreren Ausfertigungen ausgestellt werden. Jede 
Ausfertigung muß im Texte mit der Bezeichnung „„Erste, zweite, dritte usw. 
Ausfertigung“ oder mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehen werden; ist 
dies nicht geschehen, so gilt jede Ausfertigung als ein für sich bestehender Scheck. 
Ist von mehreren Ausfertigungen eine bezahlt, so verlieren dadurch die 
anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Ausfertigungen der 
Indossant, welcher mehrere Ausfertigungen an verschiedene Personen indossiert 
hat, und alle späteren Indossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der 
Zahlung nicht zurückgegebenen Ausfertigungen befinden, auf Grund ihres 
Indossaments verpflichtet. 
§ 10. 
Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter 
Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. 
§ 11. 
Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist binnen zehn Tagen 
nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen. 
Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Inlande zahlbar sind, be- 
stimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist. Das Gleiche gilt für Schecks, die 
im Inland ausgestellt, im Auslande zahlbar sind, sofern das ausländische Recht 
keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält. 
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zahlungs- 
orte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonn- 
tags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag. 
§ 12. 
Die Einlieferung eines Schecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der 
Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsorte, sofern 
die Einlieferung den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden 
Bestimmungen entspricht. 
Der Bundesrat bestimmt, welche Stellen als Abrechnungsstellen im Sinne 
dieses Gesetzes zu gelten haben. 
§ 13. 
Der Bezogene, der den Scheckbetrag bezahlt, kann die Aushändigung des 
quittierten Schecks verlangen.  
Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf das Recht des Bezogenen zur 
Zahlung ohne Einfluß. 
Ein Widerruf des Schecks ist erst nach dem Ablaufe der Vorlegungsfrist 
wirksam. 
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