Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

§ 14. 
Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer 
über die Vorderseite gesetzten Vermerk: „Nur zur Verrechnung“ verbieten, daß 
der Scheck bar bezahlt werde. Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck 
nur durch Verrechnung einlösen. Die Verrechnung gilt als Zahlung im Sinne 
dieses Gesetzes. 
Das Verbot kann nicht zurückgenommen werden. Die Übertretung des 
Verbots macht den Bezogenen für den dadurch entstehenden Schaden verantwortlich. 
§ 15. 
Der Aussteller und die Indossanten haften dem Inhaber für die Einlösung 
des Schecks. 
Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck haftet jeder, der seinen 
Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Schecks geschrieben hat, dem Inhaber 
für die Einlösung. Auf den Bezogenen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Hat ein Indossant dem Indossamente die Bemerkung "ohne Gewährleistung“ 
oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit 
aus seinem Indossamente befreit. 
§ 16. 
Zur Ausübung des Regreßrechts muß nachgewiesen werden, daß der Scheck 
rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder daß die Vorlegung 
vergeblich versucht worden ist. Der Nachweis kann nur geführt werden: 
1. durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unterschriebene 
und den Tag der Vorlegung enthaltende Erklärung; 
2. durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck vor dem 
Ablaufe der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist; 
3. durch einen Protest. 
Auf die Vorlegung des Schecks und den Protest finden die Vorschriften der 
Artikel 87, 88, 90, 91 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. 
Enthält der Scheck die Aufforderung keinen Protest zu erheben, so finden 
die Vorschriften des Artikel 42 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. 
§ 17. 
Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Einlösungsrechts 
sowie wegen des Umfanges der Regreßforderung und der Befugnis zur Aus- 
streichung von Indossamenten finden die Vorschriften der Artikel 45 bis 48, 
50 bis 52 und des Artikel 55 der Wechselordnung mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß der Inhaber des vergeblich zur Zahlung vorgelegten 
Schecks verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage
	        
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