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§ 24.
Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten Zahlung finden die
Vorschriften des § 34 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
§ 25.
Im Auslande zahlbare Schecks dürfen auch auf solche Bezogene lauten,
auf die nach dem ausländischen Rechte ein Scheck gezogen werden darf.
§ 26.
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Ausland ausgestellten Schecks
sowie jeder im Ausland auf einen Scheck gesetzten Erklärung werden nach den
Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Ausstellung oder die Erklärung
erfolgt ist.
Entspricht jedoch der im Ausland ausgestellte Scheck oder die im Ausland
auf einen Scheck gesetzte Erklärung den Anforderungen des inländischen Gesetzes,
so kann daraus, daß nach ausländischem Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Einwand
gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inland auf den Scheck gesetzten
Erklärungen entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte Ausstellung
eines im Inlande zahlbaren Schecks sowie die auf einen solchen Scheck im Aus-
lande gesetzte Erklärung wirksam, wenn sie auch nur den Anforderungen des
inländischen Gesetzes entspricht.
§ 27.
Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks unterliegen der Kraftlos-
erklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Die Aufgebotsfrist muß mindestens
zwei Monate betragen.
Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte, falls der
Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst
worden war, von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftlos-
erklärung Sicherheit leistet.
§ 28.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz
die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver-
handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck finden
die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der §§ 602 bis 605 der Zivil-
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein
solcher Anspruch geltend gemacht wird, gelten als Feriensachen.