Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 24. 
Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten Zahlung finden die 
Vorschriften des § 34 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. 
§ 25. 
Im Auslande zahlbare Schecks dürfen auch auf solche Bezogene lauten, 
auf die nach dem ausländischen Rechte ein Scheck gezogen werden darf. 
§ 26. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Ausland ausgestellten Schecks 
sowie jeder im Ausland auf einen Scheck gesetzten Erklärung werden nach den 
Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Ausstellung oder die Erklärung 
erfolgt ist. 
 Entspricht jedoch der im Ausland ausgestellte Scheck oder die im Ausland 
auf einen Scheck gesetzte Erklärung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, 
so kann daraus, daß nach ausländischem Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Einwand 
gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inland auf den Scheck gesetzten 
Erklärungen entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte Ausstellung 
eines im Inlande zahlbaren Schecks sowie die auf einen solchen Scheck im Aus- 
lande gesetzte Erklärung wirksam, wenn sie auch nur den Anforderungen des 
inländischen Gesetzes entspricht. 
§ 27. 
Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks unterliegen der Kraftlos- 
erklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Die Aufgebotsfrist muß mindestens 
zwei Monate betragen. 
Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte, falls der 
Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst 
worden war, von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftlos- 
erklärung Sicherheit leistet. 
§ 28. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz 
die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver- 
handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck finden 
die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der §§ 602 bis 605 der Zivil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein 
solcher Anspruch geltend gemacht wird, gelten als Feriensachen.
	        
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