§ 4.
Der zur Verminderung der Reichsschuld in Kapitel 68 d des Etats für
das Reichsschatzamt eingesetzte Betrag wird insoweit nicht verwendet, als die im
Rechnungsjahr 1908 aufzubringenden Matrikularbeiträge den Sollbetrag der
Überweisungen um mehr als vierzig Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung
übersteigen. Soweit nach Vorstehendem nach der Rechnung des Rechnungs-
jahrs 1908 ein Betrag zur Schuldentilgung sich ergibt, ist er von den bereitesten
noch offenstehenden Krediten abzusetzen.
§ 5.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1908 wird auf 194 309 Mark
festgestellt.
§ 6.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272)
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich.
§ 7.
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt
ein aus Militärpersonen des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der einzelnen
Heereskontingente bestehender Teil, das Ostasiatische Detachement, noch in Ostasien,
ist aber, sobald es seine Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Ver-
waltung wird durch den Bundesstaat Preußen geführt.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Detachements werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver-
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Brindisi, an Bord M. Y. „Hohenzollern““ den 31. März 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.