Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Sanitätsunteroffizier, etatsmäßiger Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Oberbäcker, sächsische Obermüller. 
Marine: Überzähliger Portepeeunteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee. 
A 7. Gemeine. 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist 
und Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitäts- 
soldat, Ökonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, Militär- 
bäcker, sächsische Militärmüller. 
Marine: Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
A 8. Militärküster, Büchsenmacher, Sattler. 
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Büchsenmacher, Waffenmeister, 
Sattler, Zeughausbüchsenmacher, Botenmeister und Bote 
beim Reichsmilitärgerichte, Militärgerichtsbote. 
Marine: Gerichtsbote, Küster, Büchsenmacher, Steuermann, Maschinist 
 und Untermaschinist für Dampffahrzeuge, Lotse I. Klasse, 
Hafenlotse, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialien- 
verwalter beim Lotsen- und Seezeichenwesen, Vorsteher des 
Brieftaubenwesens.  
 
 
(Nr. 3436.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1908. Vom 31. März 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1908 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
78 072 201 Mark festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Brindisi, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 31. März 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
	        
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