Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

 
 
Betrag 
für das 
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1908. 
Mark 
Wiederholung. 
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:  
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet....................·. 11 477 000 
ll. für Kamerun...................................... 6 610 239 
III. für Togo........................................ 2 070 060 
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet .. . .. ... 43 662 558 
V. für Neuguinea . . . 1 523 469 
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln. 558 540 
VII. für Samoa .. 704 582 
VIII. für Kiautschou . . . . . ... 11 465 753 
zusammen.............78 072 201 
A. Zu Abschnitt I bis VIII. 
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine 
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf 
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr 
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben 
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu. 
B. Zu Abschnitt I bis VII. 
1. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der 
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für 
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten 
gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Aus- 
landsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren 
der Höchstbetrag erreicht wird. 
 
  
	        
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