Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus 
dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist. 
S. 131. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung 
des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. 
S. 132. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Ausstellung München 1908. S. 134. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung 
der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. S. 134. 
 
 
(Nr. 3437.) Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches 
dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers 
Professor Gustav Müller zugeflossen ist. Vom 7. Jannar 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:  
§ 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Betrag von 106 392,28 Mark, welcher 
der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem — des am 2. Juni 1901 
in Rom gestorbenen Professors Gustav Müller und aus Erträgen dieses Nach- 
lasses mit einer im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage zugeflossen 
ist, und die aus diesem Nachlasse dem Reiche mit der gleichen Auflage zugefallenen 
Stücke der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert verzinslichen Rente im 
Nennbetrage von 160 000 Lire auf eine Stiftung zu übertragen, die vom Reichs- 
kanzler zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke des Ankaufs 
von Kunstwerken zu begründen ist und als entstanden gilt mit dem Beginne des 
4. Juli 1902 als des Tages, an dem der erste Teil dieser Zuwendung dem 
Reiche zugekommen ist. §2 
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, den Betrag von 228 080,10 Mark, 
welcher der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des im § 1 
bezeichneten Erblassers und aus Erträgen dieses Nachlasses zugeflossen ist, auf 
eine Stiftung zu übertragen, die vom Reichskanzler zu dem vom Erblasser bei 
der Auflage bestimmten Zwecke der Verwendung der Erträge zu Gunsten des 
Deutschen Hospitals in Rom zu begründen ist und als entstanden gilt mit dem 
Beginne des 25. Juli 1902 als des Tages, an dem der erste Teil dieser Zu- 
wendung dem Reiche zugekommen ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1908. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1908.
	        
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