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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus
dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist.
S. 131. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung
des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes.
S. 132. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf der Ausstellung München 1908. S. 134. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung
der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. S. 134.
(Nr. 3437.) Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches
dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers
Professor Gustav Müller zugeflossen ist. Vom 7. Jannar 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Betrag von 106 392,28 Mark, welcher
der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem — des am 2. Juni 1901
in Rom gestorbenen Professors Gustav Müller und aus Erträgen dieses Nach-
lasses mit einer im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage zugeflossen
ist, und die aus diesem Nachlasse dem Reiche mit der gleichen Auflage zugefallenen
Stücke der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert verzinslichen Rente im
Nennbetrage von 160 000 Lire auf eine Stiftung zu übertragen, die vom Reichs-
kanzler zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke des Ankaufs
von Kunstwerken zu begründen ist und als entstanden gilt mit dem Beginne des
4. Juli 1902 als des Tages, an dem der erste Teil dieser Zuwendung dem
Reiche zugekommen ist. §2
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, den Betrag von 228 080,10 Mark,
welcher der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des im § 1
bezeichneten Erblassers und aus Erträgen dieses Nachlasses zugeflossen ist, auf
eine Stiftung zu übertragen, die vom Reichskanzler zu dem vom Erblasser bei
der Auflage bestimmten Zwecke der Verwendung der Erträge zu Gunsten des
Deutschen Hospitals in Rom zu begründen ist und als entstanden gilt mit dem
Beginne des 25. Juli 1902 als des Tages, an dem der erste Teil dieser Zu-
wendung dem Reiche zugekommen ist.
Reichs- Gesetzbl. 1908. 23
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1908.