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(Nr. 3448.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom
1. März 1895. Vom 12. April 1908.
Auf Grund des Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der
Bundesrat beschlossen:
I. Die Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetbl.
S. 160) wird, wie folgt, geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe,
Fahrzeuge und Boote, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur
Seefahrt im Sinne der Bekanntmachung vom 10. November 1899
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) , betreffend Ausführungs-
bestimmungen zum §25 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899,
bestimmt sind.“
2. § 6 letzter Absatz erhält folgende Fassung:
„Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl
glecher Teile geteilt, und zwar
1. eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Teile,
* * * 37 * * * *
2. * 6
3. * * * * 55 * * 8 * *
4. * ** 69 * * 10 * *
5 * über 69 * * 12 * * "."
3. § 12 Abs. 3 fällt fort.
4. § 14 A. 1. erhält folgende Fassung:
"1.
alle abgeteilten Räume sowohl über wie unter dem obersten Deck,
welche ausschließlich für die Mannschaft bestimmt sind, jedoch nur so
lange, wie diese Räume von der zuständigen Aufsichtsbehörde als mit
den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Logis., Wasch-
und Baderäume sowie der Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauf-
fahrteischiffen, vom 2. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 563) in Über-
einstimmung befindlich erachtet werden.“
5. Als A. 5 des § 14 wird folgender Absatz eingeschaltet:
"5.
jeder Raum, der nur zur Aufnahme von Wasserballast bestimmt und
nicht Doppelboden im Sinne des § 7 Abs. 3 ist;“
die bisherige Nummer 5 erhält Nummer 6.
6. § 24 Abs. 1 erhält unter a) folgende Fassung:
"a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze, betreffend
das Fiaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 319) geführtes Schiffsregister nicht eingetragen werden,“.