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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 18.
Inhalt: Vereinsgesetz. S. 161. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die
Festung Diedenhofen. S. 157.
(Nr. 3449.) Vereinsgesetz. Vom 19. April 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Straf-
gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Dieses
Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Reichsgesetzen
enthaltenen Beschränkungen.
Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landesrechts
finden Anwendung soweit es sich um die Verhütung unmittelbarer Gefahr für
Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt.
§ 2.
Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann aufgelöst
werden.
Die Auflösungsverfügung kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens
und wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vor-
schriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Die endgültige Auflösung eines Vereins ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 3.
Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegenheien bezweckt
(politischer Verein), muß einen Vorstand und eine Satzung haben.
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Wochen nach
Gründung des Vereins die Satzung sowie das Verzeichnis der Mitglieder des
Reichs - Gesetzbl. 1908.
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1908.