Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Vorstandes der für den Sitz des Vereins zuständigen Polizeibehörde einzureichen. 
Über die erfolgte Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. 
Ebenso ist jede Änderung der Satzung sowie jede Änderung in der Zu- 
sammensetzung des Vorstandes binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem 
Eintritte der Änderung anzuzeigen.  
Die Satzung sowie die Änderungen sind in deutscher Fassung einzureichen. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der höheren Verwaltungsbehörde 
zugelassen werden. 
 § 4. 
Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im Auftrage 
von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz 
oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen, 
gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Be- 
endigung der Wahlhandlung nicht als politische Vereine. 
§ 5. 
Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer Angelegen- 
heiten (politische Versammlung) veranstalten will, hat hiervon mindestens 
24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe des Ortes und 
der Zeit bei der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Über die Anzeige ist von 
der Polizeibehörde sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. 
§ 6. 
Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffentlich bekannt 
gemacht worden sind; die Erfordernisse der Bekanntmachung bestimmt die Landes- 
zentralbehörde. 
Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen der Wahlbe- 
rechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von 
Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Be- 
kanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung. 
Das Gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen 
Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Sa- 
linen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben 
zur Erörterung von Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Er- 
langung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Ein- 
stellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter. 
§ 7. 
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffent- 
lichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung der Polizeibehörde. 
Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens vierundzwanzig 
Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufzugs unter Angabe
	        
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