Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur 
versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung 
des Aufzugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle 
der Verweigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe 
der Gründe zu erteilen. 
§ 8. 
Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume veranstaltet wird, 
ist nicht schon deshalb als Versammlung unter freiem Himmel anzusehen, weil 
außerhalb des Versammlungsraums befindliche Personen an der Erörterung teil- 
nehmen, oder weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zu- 
sammenhängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird. 
§ 9. 
Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, daß und unter 
welchen Voraussetzungen fuͤr Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge 
die Genehmigung durch Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird. 
Gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeitsgesellschaften, wo 
sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige oder Genehmigung nicht. Der Landes- 
zentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, daß auch andere Aufzüge der 
Anzeige und Genehmigung nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere 
Ortschaften führen, nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt 
zu werden brauchen. 
§ 10. 
Jede öffentliche politische Versammlung muß einen Leiter haben. Der 
Veranstalter ist berechtigt die Leitung selbst zu übernehmen, sie einem andern 
zu übertragen oder die Wahl des Leiters durch die Versammlung zu veranlassen. 
Der Leiter oder, solange dieser nicht bestellt ist, der Veranstalter hat für Ruhe 
und Ordnung in der Versammlung zu sorgen. Er ist befugt, die Versammlung 
für aufgelöst zu erklären. 
§ 11. 
Niemand darf in einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzuge, der 
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden soll, bewaffnet erscheinen, es 
sei denn, daß er vermöge öffentlichen Berufs zum Waffentragen berechtigt oder 
zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt ist. 
§ 12. 
Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen find in deutscher Sprache 
zu führen. 
  
Diese Vorschrift findet auf internationale Kongresse sowie auf Versamm- 
lungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen für den Reichstag und 
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