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§ 24.
Unberührt bleiben
die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und religiöse Vereine
und Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, Wallfahrten
und Bittgänge sowie über geistliche Orden und Kongregationen,
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Ver-
sammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des
erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen
(Aufruhrs),
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen länd-
licher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Verhinderung
der Arbeit,
die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier der Sonn-
und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Fest-
tage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis zur
Beendigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes zulässig.
§ 25.
Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1908 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion auf Corfu, den 19. April 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3450.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung
Diedenhofen. Vom 19. April 1908.
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund-
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die Festung Diedenhofen eine
Erweiterung ihrer Rayons in Aussicht genommen ist.
Venedig, den 19. April 1908.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an dle Postanstalten zu richten.