Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Verordnung,  bei  unmittelbarer  Kriegsgefahr  im  Bedarfsfalle  durch  die  kommandirenden
Generale,  die  Gouverneure  und  Kommandanten  von  Festungen.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  25.

Der  Aufruf  des  Landsturms  ersten  Aufgebots  bezw.  zweiten  Aufgebots  erfolgt  nach  Jahresklassen,

  mit  den  jüngsten  beginnend,  soweit  die  militärischen  Interessen  es  gestatten.
Dem  Aufruf  unterliegen  nicht  solche  Wehrpflichtige,  welche  gemäß  §  38  wegen  körperlicher
  und  geistiger  Gebrechen  dauernd  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  und  in  der
Marine  befunden  und  ausgemustert  sind.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  1I.  827.
Bei  Aufruf  des  Landsturms  bleiben  von  der  Heranziehung  zur  Ergänzung  des  Heeres
und  der  Marine  ausgeschlossen:
a)  Personen,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  sind  —  dauernd,

D.  Str.  G.  8  31.
b)  Personen,  welche  durch  Straferkenntniß  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  entfernt
sind  —  dauernd,  i

M.Str.G.§32,:-.
c)Personen,welchemitVerlustderbürgerlichenEhrenrechtebestraftsind—fürdie
Dauer  während  welcher  sie  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen  stehen.
D.  Str.  G.  8  34.
Nach  Erlaß  des  Aufrufs  bis  zur  Auflösung  des  Landsturms  findet  ein  Uebertritt  vom

ersten  zum  zweiten  Aufgebot,  sowie  ein  Ausscheiden  aus  dem  Landsturm  nicht  statt.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  827.

Die  Auflösung  des  Landsturms  wird  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser,  für  Bayern

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  angeordnet.
Mit  Ablauf  des  Tages  der  Entlassung  hört  das  militärische  Dienstverhältniß

der  Landsturmpflichtigen  auf.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  8  33.

Ueber  Befreiung  der  in  außereuropäischen  Ländern  befindlichen  Landsturmpflichtigen  von
Befolgung  des  Aufrufs  (bereits  im  Frieden)  siehe  §  100,  30  undec.

Ueber  Ausmusterung  Landsturmpflichtiger,  welche  ihren  Aufenthalt  im  Auslande  haben,
vom  Dienst  im  Landsturm  (bereits  im  Frieden)  siehe  §  100,  4.

Im  Uebrigen  siehe  §  39,  sowie  Abschnitte  XVI  und  XX.