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Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterschrieben und ihr Siegel beigedruckt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den 7. Mai eintausend-
neunhundertundsechs.
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Zemp.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
——
Nr. 3403.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 30. Dezember 1907.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907,
Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 41 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
Unter „Deutschland.“ ist in der Abteilung A. II., Nr. 87, mit
Wirkung vom 16. Dezember 1907, nachgetragen:
f) Weimar - Berka - Blankenhain;
g) Weimar - Rastenberg.
Der jetzige Buchstabe f erhält die Bezeichnung h.
Berlin, den 30. Dezember 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.