Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 173 — 
sein, daß er kein Wasser durchläßt. Die Wände und Decken dieser Räume 
müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit 
einem Ölfarbenanstriche versehen sind, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch 
angestrichen werden. 
Die Verwendung. von Holz, weichem Asphalt oder Linoleum als Fuß- 
bodenbelag sowie von Tapeten als Wandbekleidung ist in diesen Räumen nicht 
gestattet. 
§ 3. 
Die Schmelzkessel für Blei sind mit gut ziehenden, ins Freie oder in einen 
Schornstein mündenden Abzugsvorrichtungen (Fangtrichtern) zu überdecken. 
§ 4. 
Wo eine maschinelle Bearbeitung der Bleiplatten (Gitter oder Rahmen) 
durch Bandsägen, Kreissägen, Hobelmaschinen oder dergleichen stattfindet muß 
durch geeignete Vorrichtungen tunlichst dafür Sorge getragen werden, daß ab- 
gerissene Bleiteile und Bleistaub unmittelbar an der Entstehungsstelle abgefangen 
werden. 
§ 5. 
Apparate zur Herstellung von metallischem Bleistaube müssen so abgedichtet 
und eingerichtet sein, daß weder bei dem Herstellungsverfahren noch bei ihrer Ent- 
leerung Bleistaub entweichen kann. 
§ 6. 
Das Sieben, Mischen und Anfeuchten der zur Füllung der Platten dienenden 
Masse, sofern sie Blei oder Bleiverbindungen enthält, das Abziehen der aus Papier 
oder dergleichen bestehenden Hüllen von den getrockneten Platten sowie alle sonstigen 
mit Staubentwickelung verbundenen Hantierungen mit der trockenen oder getrockneten 
Füllmasse dürfen nur unter wirksamen Abzugsvorrichtungen oder in Apparaten vor- 
genommen werden, welche so eingerichtet sind, daß eine Verstäubung nach außen 
nicht stattfinden kann. 
§ 7. 
Geöffnete Behälter mit Bleistaub oder Bleiverbindungen sind auf einem 
Roste und mit diesem auf einem ringsum mit Rand versehenen Untersatze so 
aufzustellen, daß bei der Entnahme aus dem Behälter verstreute Stoffe in dem 
Untersatz aufgefangen werden. 
§ 8. 
Die folgenden Verrichtungen: 
a) die maschinelle Bearbeitung der Bleiplatten, Gitter oder Rahmen (§ 4), 
b) die Herstellung metallischen Bleistaubs (§ 5), 
c) das Hersteiien und Mischen der Füllmasse (§ 6)) soweit es maschinell 
erfolgt, 
müssen je in einem besonderen, von anderen Arbeitsräumen getrennten Räume 
ausgeführt werden. 
32*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.