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§ 9.
Die Tische, auf denen die Füllmasse in die Matten (Gitter, Rahmey) ein-
gestrichen oder eingepreßt wird, müssen eine glatte und dichtgefugte Oberfläche
haben; sie müssen täglich mindestens einmal feucht gereinigt werden.
§ 10.
Lötarbeiten, welche unter Anwendung eines Wasserstoff., Wassergas- oder
Steinkohlengas-Gebläses ausgeführt werden, dürfen, soweit es die Natur der
Arbeit gestattet, nur an bestimmten Arbeitsplätzen unter wirksamen Absauge-
vorrichtungen vorgenommen werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf diejenigen Lötarbeiten, welche
zur Verbindung der Elemente dienen und nicht außerhalb der Formierräume
vorgenommen werden können.
§ 11.
Das zur Herstellung von Wasserstoffgas dienende Zink und die im Betriebe
zur Verwendung kommende Schwefelsäure müssen technisch rein sein.
§ 12.
Die Arbeitsräume sind von Verunreinigungen mit Blei oder Bleiverbin-
dungen möglichst frei zu halten.
In den im § 2 bezeichneten Räumen muß der Fußboden täglich mindestens
einmal, und zwar nach Beendigung der Arbeitszeit, feucht gereinigt werden.
§ 13.
Der Arbeitgeber hat allen bei der Herstellung von Akkumulatoren be-
schäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge und Mützen in ausreichender Zahl und in
zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge
zu tragen daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern benutzt werden,
denen sie zugewiesen sind, mindestens wöchentlich gewaschen und während der Zeit,
wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen auf-
bewahrt werden.
§ 14.
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch-
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit
geheizt werden.
In dem Wasch- und Ankleideräume müssen Wasser, Gefäße zum Mund-
spülen, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife und Hand-