Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche 
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanben sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchentlich Ge- 
legenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 
§ 15. 
Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern zu 
solchen Verrichtungen, welche sie mit Blei oder Bleiverbindungen in Berührung 
bringen, ist untersagt. 
§ 16. 
Der Arbeitgeber darf zur Beschäftigung bei der Herstellung von Akkumu- 
latoren nur solche Personen einstellen, welche die Bescheinigung eines von der 
höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten Arztes darüber beibringen, daß 
sie nach ihrem Gesundheitszustande für diese Beschäftigung geeignet sind. Die 
Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten 
(§ 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§ 17. 
Die Beschäftigung der zum Mischen und Herstellen sowie zum Einstreichen 
der Füllmasse in die Platten (Gitter oder Rahmen) verwendeten Arbeiter ist wahl- 
weise so zu regeln, daß die Arbeitszeit 
a) entweder die Dauer von acht Stunden täglich nicht übersteigt und durch 
eine Pause von mindestens eineinhalb Stunden unterbrochen wird, 
b) oder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht übersteigt und nicht 
zum Zwecke der Nahrungsaufnahme unterbrochen wird. 
Wird die Arbeitszeit in der in lit. b bezeichneten Weise geregelt, so dürfen 
die bezeichneten Arbeiter im Betrieb auch anderweit beschäftigt werden, sofern sie 
bei dieser anderweiten Arbeit mit Blei oder Bleiverbindungen nicht in Berührung 
kommen, und zwischen beiden Beschäftigungsarten eine Pause von mindestens 
zwei Stunden gewährt wird. 
Der Arbeitgeber hat binnen einer Woche nach der Betriebseröffnung die 
hiernach von ihm gewählte Regelung der Arbeitszeit bei der Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen und darf eine andere Regelung nur nach vorheriger Anzeige zur Aus- 
führung bringen. 
§ 18. 
Der Arbeitgeber hat die Uberwachung des Gesundheitszustandes seiner 
Arbeiter einem dem Aufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbierten Ärzte 
zu übertragen, welcher die Arbeiter mindestens einmal monatlich auf die Anzeichen 
etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat.
	        
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