— 176 —
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen
infolge der Bleieinwirkung zeigen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter
aber, welche sich dieser Einwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen,
dauernd von der Beschäftigung mit Blei oder Bleiverbindungen fernzuhalten.
§ 19.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und
Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Einträge, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts
jedes Arbeiters, sowie die Art seiner Beschäftigung,
2. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
3. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der
Arbeiter beauftragten Arztes,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag seiner Genesung,
6. die Tage und die Ergebnisse der im § 18 vorgeschriebenen allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen.
§ 20.
Der Arbeitgeber hat für die bei der Herstellung von Akkumulatoren be-
schäftigten Arbeiter verbindliche Bestimmungen über folgende Gegenstände zu erlassen:
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit-
nehmen. Das Mitbringen und der Genuß von Branntwein im Betrieb
ist untersagt. Das Einnehmen von Mahlzeiten ist nur außerhalb der
Arbeitsräume gestattet.
2. Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider bestimmungs-
gemäß zu benutzen.
3. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten
einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider
abgelegt, Hände und Gesicht sorgfältig gewaschen sowie den Mund
ausgespült haben.
4. Den Arbeitern ist das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak
während der Arbeitszeit untersagt.
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz
wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln,
vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden
können.