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Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Gewerbe-
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung
aufzunehmen.
§ 21.
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 20 dieser Vorschriften sowie
der gemäß § 20 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen an einer in die Augen
fallenden Stelle aushängen.
§ 22.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die §§ 1 bis 21 dieser Vorschriften
kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebs, soweit er durch die Vor-
schriften betroffen wird, bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes an-
ordnen (§ 147 Abs. 4 der Gewerbeordnung).
§ 23.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1908 in Kraft
und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
11. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 6. Mai 1908.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.