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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 24.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Börsengesetzes. S. 183.
(Nr. 3462.) Gesetz, betreffend Änderung des Börsengesetzes. Vom 8. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der Abschnitt I des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl.
S. 157) wird geändert wie folgt:
a) Im § 6 werden die Zahlen 51, 52 durch die Zahl 49 ersetzt.
b) Im § 28 werden die Worte: „wenn jeder der Beteiligten Kaufmann
oder für den betreffenden Geschäftszweig in das Börsenregister (§ 54)
eingetragen ist“ durch die Worte: "wenn beide Teile zu den Personen
gehören, die nach § 51 Börsentermingeschäfte abschließen können,“
ersetzt.
Artikel II.
Der Abschnitt III des Börsengesetzes wird geändert wie folgt:
a) Der § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an
jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle), von deren Mit-
gliedern mindestens die Hälfte aus Personen bestehen muß, die sich nicht
berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.
b) Der § 36 Abs. 5 wird gestrichen.
c) Der § 38 erhält folgende Fassung:
Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren ist von der Zu-
lassungsstelle unter Bezeichnung des Antragstellers, des Betrags sowie
der Art der einzuführenden Wertpapiere zu veröffentlichen. Zwischen
Reichs- Gesetzbl. 1908. 34
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1908.