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dieser Veröffentlichung und der Einführung an der Börse muß eine
Frist von mindestens sechs Tagen liegen.
Vor der Einführung an der Börse ist ein Prospekt zu veröffent-
lichen, der die für die Beurteilung der einzuführenden Wertpapiere
wesentlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Konvertierungen
und Kapitalserhöhungen. Wird der Antrag gestellt, ein an einer deutschen
Börse eingeführtes Wertpapier an einer anderen Börse zuzulassen, so
kann die Landesregierung auf Antrag der Zulassungsstelle genehmigen,
daß von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen wird.
d) Hinter § 38 werden folgende Vorschriften eingefügt:
§ 38a.
Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind an jeder Börse zum Börsen-
handel zugelassen. Zum Zwecke der Einführung an der Börse sind dem Börsen-
vorstande die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Ver-
öffentlichung eines Prospekts ist nicht erforderlich.
§ 38b.
Für Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung von dem
Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist, und für Schuldverschreibungen
einer kommunalen Körperschaft, der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, einer
kommunalständischen Kreditanstalt oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden
Pfandbriefanstalt kann die Landesregierung (§ 1) anordnen, daß es der Ein-
reichung eines Prospekts nicht bedarf. Mit dieser Anordnung gilt die Zulassung
zum Börsenhandel als erfolgt.
Zum Zwecke der Einführung an der Börse sind dem Börsenvorstande der
Betrag und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; bei den
Pfandbriefen und gleichartigen Schuldverschreibungen einer kommunalständischen
öffentlichen Grundkreditanstalt oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden öffent-
lichen Pfandbriefanstalt bedarf es der Angabe des Betrags nicht.
Artikel III.
Die Vorschriften des Abschnitts IV des Börsengesetzes werden durch folgende
Vorschriften ersetzt:
§ 48.
Die Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum Börsenterminhandel
erfolgt durch den Börsenvorstand nach näherer Bestimmung der Börsenordnung.
Der Börsenvorstand ist befugt, die Zulassung zurückzunehmen.
Vor der Zulassung sind die Geschäftsbedingungen für den Börsentermin-
handel in den zuzulassenden Waren oder Wertpapieren festzusetzen.
Der Börsenvorstand hat vor der Zulassung von Waren zum Börsen-
terminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der beteiligten Erwerbskreise gut-