Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 62. 
Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Anteilen von Bergwerks- 
oder Fabrikunternehmungen (§ 61 Abs. 1) sowie durch ein Börsentermingeschäft, 
das gegen ein von dem Bundesrat erlassenes Verbot verstößt (§ 61 Abs. 2), wird 
eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die 
Bestellung einer Sicherheit. 
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert 
werden, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. 
§ 63. 
Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei 
sind verboten. 
§ 64. 
Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die Unwirksamkeit 
erstreckt sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit. 
Das Recht, das auf Grund des Geschäfts Geleistete deshalb zurückzu- 
fordern, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat, erlischt 
mit dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Bewirkung der Leistung, es sei denn, 
daß der zur Rückforderung Berechtigte vor dem Ablaufe der Frist dem Ver- 
pflichteten gegenüber schriftlich erklärt hat, daß er die Herausgabe verlange. 
§ 65. 
Die Vorschriften der §§ 48 bis 64 finden keine Anwendung auf den Kauf 
oder die sonstige Anschaffung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei 
wenn der Abschluß nach Geschäftsbedingungen erfolgt, die der Bundesrat ge- 
nehmigt hat, und als Vertragschließende nur beteiligt sind: 
1. Erzeuger oder Verarbeiter von Waren derselben Art, wie die, welche 
den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder 
2. solche Kaufleute oder eingetragene Genossenschaften, zu deren Geschäfts- 
betriebe der Ankauf, der Verkauf oder die Beleihung von Getreide 
oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört. 
In den Geschäftsbedingungen muß festgesetzt sein: 
1. daß im Falle des Verzugs der nicht säumige Teil die Annahme der 
Leistung nicht ablehnen kann, ohne dem säumigen Teile eine ange- 
messene Frist zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen; 
2. daß nur eine Ware geliefert werden darf, die vor der Erklärung der 
Lieferungsbereitschaft (Andienung) von beeidigten Sachverständigen 
untersucht und lieferbar befunden worden ist; 
3. daß auch eine nicht vertragsmäßig beschaffene Ware geliefert werden 
darf, wenn der Minderwert nach der Feststellung der Sachpverständigen 

	        
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