Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und dem Käufer der Minder- 
wert vergütet wird, sowie daß ein von den Sachverständigen fest- 
gestellter Mehrwert bis zu einer bestimmten Höhe dem Verkäufer zu 
vergüten ist. 
§ 66. 
Wird ein auf Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreide- 
müllerei lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen 
dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit 
von dem verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so finden 
die Vorschriften des § 64 auch dann Anwendung, wenn es sich nicht um ein 
verbotenes Börsentermingeschäft handelt. Dies gilt auch dann, wenn nur die 
Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der 
andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß. 
Die Vorschriften der §§ 762, 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben 
bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei 
lautenden Vertrag außer Anwendung. 
§ 67. 
Die Vorschriften der §§ 62, 64, 66 gelten auch für eine Vereinbarung, 
durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem ver- 
botenen Börsentermingeschäft oder einem Geschäfte der im § 66 bezeichneten Art 
dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein 
Schuldanerkenntnis. 
§ 68. 
Die Vorschriften der §§ 62, 64, 66, 67 finden auch Anwendung auf die 
Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung zum Zwecke 
des Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften oder von Geschäften der 
im § 66 bezeichneten Art. 
Artikel IIIa. 
Hinter Abschnitt IV des Börsengesetzes werden folgende neue Vorschriften 
eingefügt:  
Abschnitt IVa. 
Ordnungsstrafverfahren. 
§ 69. 
Wer ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der 
Getreidemüllerei schließt, hat, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen ist, 
eine Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt. 
§ 70. 
Die Verfolgung der nach § 69 strafbaren Handlungen verjährt in drei 
Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Die Vor- 
schriften der §§ 68, 69 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
	        
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