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Artikel IV.
a) Im § 77 des Börsengesetzes werden die Worte „51 und 52“ durch
die Worte „oder des § 49 Abs. 2“ ersetzt;
b) hinter § 77 werden folgende Vorschriften eingefügt:
§ 77a.
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
wird bestraft, wer aus dem Abschlusse von verbotenen Börsentermin-
geschäften in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei ein Ge-
werbe macht, nachdem er auf Grund des § 69 rechtskräftig zur
Zahlung einer Ordnungsstrafe verurteilt worden ist, darauf abermals
ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der
Getreidemüllerei abgeschlossen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt
worden ist.
§ 77b.
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
wird bestraft, wer in gewinnsüchtiger Absicht, um den Preis von Ge-
treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei im Widerspruche mit der
durch die allgemeine Marktlage gegebenen Entwickelung zu beeinflussen,
verbotene Börsentermingeschäfte oder Geschäfte schließt, die unter die
Begriffsbestimmung des § 66 fallen. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann allein auf die Geldstrafe erkannt werden.
§ 77e.
Auf Personen, die der Begehung der im § 77b bezeichneten
strafbaren Handlung verdächtig sind, finden die Vorschriften des
§ 74b Abs. 3 und des § 74f Abs. 3 Anwendung,
Artikel V.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschluß des Rückforderungs-
rechts und über die Zulässigkeit der Aufrechnung finden auch auf Geschäfte An-
wendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind. Das Gleiche
gilt von den Vorschriften über die Wirkungen einer Sicherheitsleistung, wenn
die Sicherheit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt ist, sowie von den Vor-
schristen über die Folgen der Bewirkung der vereinbarten Leistung, wenn die im
§ 55 bezeichnete Erklärung nach dem Inkrafttreten abgegeben ist.
Ist ein Anspruch aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
schlossenen Geschäfte zur Zeit des Inkrafttretens rechtshängig, so bleibt für ihn
das bisherige Recht maßgebend.