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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 25.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr 1908. S. 195. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs-
haushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1908. S. 197. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines
dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. S. 199. — Gesetz,
betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rech-
nungsjahr 1908. S. 201. — Gesetz wegen Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Ge-
währung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904. S. 208. — Gesetz
wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische
Schutzgebiet, vom 16. März 1907. S. 206. — Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die
Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892. S. 207. — Gesetz, betreffend
die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer. S. 210.
(Nr. 3463.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1908. Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: .
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1908 hinzu.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 7 800 000 Mark im Wege des Kredits flüssig
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 36
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1908.