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(Nr. 3464.) Gesetz, betreffend die Feststellung elnes zwelten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1908 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Post- Überweisungs- und Scheck-
verkehr einzuführen. Die Bestimmungen über die Benutzung des Verkehrs werden
durch eine vom Reichskanzler zu erlassende Verordnung getroffen. Die Ver-
ordnung ist dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die grundsätzlichen Vorschriften über den Post-Überweisungs- und Scheck-
verkehr sind bis zum 1. April 1912 auf dem Wege der Gesetzgebung zu regeln.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
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