Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(Nr. 3465.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 18. Mai 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr 1908 hinzu.  
§ 2. 
Soweit die zur Gewährung außerordentlicher einmaliger Beihilfen (Kapitel 12 
Titel 1 bis 16 der einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats) erforderlichen 
Matrikularbeiträge nach der Rechnung des Rechnungsjahrs 1908 keine Deckung 
finden, treten sie den ordentlichen Ausgaben im Etat für das Rechnungs- 
jahr 1910 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
	        
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