— 201 —
(Nr. 3466.) Gesetz, betreffend die Feststellung elnes Nachtrags zum Haushalts-Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908. Vom 18. Mal 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1908 wird in Einnahme und Ausgabe auf
46 201 750 Mark festgestellt und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 76 750 Mark,
im außerordentlichen Etat
auf 46 125 000 Mark
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1908 hinzu.
§ 2.
Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf
38 325 000 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.