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sind hinter den Worten „von Lüderitzbucht nach Keetmanshoop“ die Worte
"nebst einer Abzweigung von Seeheim nach Kalkfontein“ einzurücken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3469.) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Neichs-Gesetzbl. S. 369). Vom
18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Dem Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom
30. März 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) treten die nachfolgenden Bestimmungen
hinzu:
§ 4a.
Soweit nicht in den Etats der Schutzgebiete über die Deckung der als
außerordentliche gekennzeichneten Bedürfnisse anderweite Bestimmung getroffen ist,
sind die für diesen Zweck bewilligten Summen in den erforderlichen Nennbeträgen
im Wege der Anleihe zu Lasten dieser Schutzgebiete flüssig zu machen. Die
Anleihe kann auch zu Lasten eines einzelnen oder mehrerer dieser Schutzgebiete
aufgenommen werden. Über die Ausführung hat der Reichskanzler dem Reichs-
tage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen.
Werden zur Deckung solcher Bedürfnisse Darlehen zur Verfügung gestellt,
so ist der Reichskanzler ermächtigt, die dazu erforderlichen Mittel im Wege des
Kredits flüssig zu machen.