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(Nr. 3470.) Gesetz, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge
ausländischer Besitzer. Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Bundesrat wird ermächtigt, für im Auslande wohnende Kraftfahrzeug-
besitzer im Grenzverkehre, bei einem nicht länger als neunzig Tage innerhalb eines
Jahreszeitraums währenden Aufenthalt im Inland auch außerhalb des Grenz-
verkehrs, zum Zwecke der Verkehrserleichterung Abweichungen von den Vorschriften
des Abschnitts VI (Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge) und der Tarifnummer 8b
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 anzuordnen.
Die vom Bundesrate getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage, wenn
er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vor-
zulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.