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verkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsenräumen zu entfernen und
mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
Das Höchstmaß beider Strafen wird durch die Börsenordnung festgesetzt. Die
Ausschließung von der Börse kann mit Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde
durch Anschlag in der Börse bekannt gemacht werden.
Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer durch die
Börsenordnung festzusetzenden Frist die Beschwerde an die Börsenaufsichts-
behörde statt.
Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der
Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so ist ihnen
der Zutritt zu untersagen.
§ 9.
An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Es besteht, wenn die
unmittelbare Aufsicht über die Börse einem Handelsorgane (§ 1 Abs. 2) über-
tragen ist, aus der Gesamtheit oder einem Ausschusse dieses Aufsichtsorgans,
andernfalls aus Mitgliedern, welche von den Börsenorganen gewählt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts werden
von der Landesregierung erlassen.
§ 10.
Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im
Zusammenhange mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder
dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung
haben zu Schulden kommen lassen.
§ 11.
Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ist
der Staatskommissar (§ 2) zu unterrichten. Er kann die Einleitung eines ehren-
gerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von dem
Kommissre gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Der Kommissar
hat das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und die ihm geeignet er-
scheinenden Anträge sowie Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sach-
verständigen zu stellen.
§ 12.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Ehrengericht einem
Mitgliede die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In der Vorunter-
suchung wird der Beschuldigte unter Mitteilung der Beschuldigungspunkte vor-
geladen und, wenn er erscheint, mit seinen Erklärungen und Anträgen gehört.
Zeugen und Sachverständige dürfen nur unbeeidigt vernommen werden.
§ 13.
Mit Zustimmung des Staatskommissars kann das Ehrengericht das Ver-
fahren einstellen, andernfalls ist die Hauptverhandlung anzuberaumen.