— 219 —
§ 14.
Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichte findet statt, auch wenn der
Beschuldigte nicht erschienen ist. Sie ist nicht öffentlich. Das Ehrengericht kann
die Öffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen,
falls der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die
Voraussetzungen des § 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Verteidigers zu
bedienen.
Das Ehrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vorzuladen
und eidlich zu vernehmen.
§ 15.
Die Strafen bestehen in Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder
Ausschließung von der Börse.
Ergibt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine Störung
der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse vorliegt, so kann die
Bestrafung gemäß § 8 Abs. 2 durch das Ehrengericht stattfinden.
§ 16.
Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Ver-
handlung geschlossen wird, unter Angabe der Gründe verkündet oder spätestens
innerhalb zwei Wochen nach dem Schlusse der Verhandlung dem Staats-
kommissar und dem Beschuldigten in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung
zugestellt.
Dem nicht erschienenen Beschuldigten ist auch die verkündete Entscheidung
zuzustellen. Sowohl der Staatskommissar wie der Beschuldigte können auch bei
in ihrer Gegenwart erfolgter Verkündung der Entscheidung eine mit Gründen
versehene Ausfertigung derselben beanspruchen.
Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß und auf welche
Weise sie öffentlich bekannt zu machen ist.
Das Ehrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Ausschließung
von der Börse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung der Entscheidung sofort
eintrete.
Auf Antrag des freigesprochenen Beschuldigten hat das Gericht die öffentliche
Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen.
§ 17.
Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staats-
kommissar als dem Beschuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende
Berufungskammer offen.
Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern.
Der Vorsitzende wird von dem Bundesrate bestimmt. Die Beisitzer werden von