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§ 24.
Über jede Vernehmung in der Voruntersuchung und über die Haupt-
verhandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen.
§ 25.
Neben der Strafe kann auf vollständigen oder teilweisen Ersatz der durch
das Verfahren entstandenen baren Auslagen erkannt werden.
§ 26.
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Ersuchen des Ehrengerichts sowie der
Berufungskammer um Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen zu
entsprechen.
§ 27.
Die mit der Aufsicht über die Börsen betrauten Organe sind verpflichtet,
Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem ehrengerichtlichen Verfahren
Anlaß geben, zur Kenntnis des Staatskommissars oder, wenn ein solcher nicht
bestellt ist, zur Kenntnis des Ehrengerichts zu bringen.
§ 28.
Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung
eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu
den Personen gehören, die nach § 53 Börsentermingeschäfte abschließen können,
oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streit-
falls erfolgt.
II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen.
§ 29.
Bei Waren oder Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird,
erfolgt diese Feststellung sowohl für Kassa- wie für Zeitgeschäfte durch den Börsen-
vorstand, soweit die Börsenordnung nicht die Mitwirkung von Vertretern anderer
Berufszweige vorschreibt.
Bei der Feststellung darf außer dem Staatskommissare, dem Börsenvorstande,
den Börsensekretären, den Kursmaklern und den Vertretern der beteiligten Berufs-
zweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung vorschreibt, niemand zugegen sein.
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirklichen Ge-
schäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.
§ 30.
Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von
Waren und Wertpapieren sind Hilfspersonen (Kursmakler) zu ernennen. Sie