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§ 48.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 45 bis 47 begründete
Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes auf Grund von Verträgen erhoben werden können, bleiben unberührt.
§ 49.
Für die Entscheidung der Ansprüche aus den §§ 45 bis 48 ist ohne Rück-
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich das Landgericht des
Ortes zuständig, an dessen Börse die Einführung des Wertpapiers erfolgte.
Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der
Rechtsstreit vor diese. Die Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen
des Oberlandesgerichts geht an das Reichsgericht.
IV. Börsenterminhandel.
§ 50.
Die Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum Börsenterminhandel
erfolgt durch den Börsenvorstand nach näherer Bestimmung der Börsenordnung.
Der Börsenvorstand ist befugt, die Zulassung zurückzunehmen.
Vor der Zulassung sind die Geschäftsbedingungen für den Börsentermin-
handel in den zuzulassenden Waren oder Wertpapieren festzusetzen.
Der Börsenvorstand hat vor der Zulassung von Waren zum Börsen-
terminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der beteiligten Erwerbskreise gut-
achtlich zu hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitzuteilen. Die Zu-
lassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu
weiteren Ermittelungen keinen Anlaß finde.
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel darf nur erfolgen,
wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der Börsenterminhandel stattfinden
soll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zwanzig Millionen Mark beläuft.
Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit Zustimmung
der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zu-
lassung ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf eines Jahres
von dem Tage an gerechnet, an welchem das Verlangen dem Börsenvorstande
gegenüber erklärt worden ist, zurückzunehmen.
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Voraussetzungen der
Zulassung treffen.
§ 51.
Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder Wertpapieren ver-
boten sind oder die Zulassung zum Börsenterminhandel endgültig verweigert oder
zurückgenommen worden ist, ist der Börsenterminhandel von der Benutzung der