Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen.
Findet an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen statt,
die von den festgesetzten Geschäftsbedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder
findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren statt, die
um Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, so ist er durch Anordnung des
Börsenvorstandes von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung
durch die Kursmakler auszuschließen. Der Börsenvorstand kann den Erlaß der
Anordnung aussetzen, wenn Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder
Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die Aussetzung darf höchstens
auf ein Jahr erfolgen.
Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Abs. 1 von der Benutzung
der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen
ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, sofern sie im Inland abgeschlossen sind,
Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Verviel-
fältigung verbreitet werden.
§ 52.
Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz oder den
Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56
wirksam. .
§ 53.
Das Geschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertrag-
schließende Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind oder deren Ein-
tragung nach § 36 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich ist, oder eingetragene
Genossenschaften beteiligt sind. Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang
des Kleingewerbes nicht hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Handels-
register eingetragen sind, nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift.
Den im Abs. 1 bezeichneten Kaufleuten stehen gleich:
1. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig
Börsentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum
Besuch einer dem Handel mit Waren der bei dem Geschäft in Frage
kommenden Art oder einer dem Handel mit Wertpapieren dienenden
Börse mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zuge-
lassen waren;
2. Personen, die im Inlande zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen
Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben.
§ 54.
Betrifft das Geschäft Wertpapiere und gehört der eine Teil nicht zu den
Personen, die nach § 53 Börsentermingeschäfte abschließen können, ist aber der
andere Teil ein Kaufmann oder eine Genossenschaft der im § 53 Abs. 1 bezeich-