Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen. 
Findet an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen statt, 
die von den festgesetzten Geschäftsbedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder 
findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren statt, die 
um Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, so ist er durch Anordnung des 
Börsenvorstandes von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung 
durch die Kursmakler auszuschließen. Der Börsenvorstand kann den Erlaß der 
Anordnung aussetzen, wenn Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder 
Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die Aussetzung darf höchstens 
auf ein Jahr erfolgen. 
Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Abs. 1 von der Benutzung 
der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen 
ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, sofern sie im Inland abgeschlossen sind, 
Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Verviel- 
fältigung verbreitet werden. 
§ 52. 
Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz oder den 
Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 
wirksam. . 
§ 53. 
Das Geschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertrag- 
schließende Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind oder deren Ein- 
tragung nach § 36 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich ist, oder eingetragene 
Genossenschaften beteiligt sind. Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang 
des Kleingewerbes nicht hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Handels- 
register eingetragen sind, nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift. 
Den im Abs. 1 bezeichneten Kaufleuten stehen gleich: 
1. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig 
Börsentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum 
Besuch einer dem Handel mit Waren der bei dem Geschäft in Frage 
kommenden Art oder einer dem Handel mit Wertpapieren dienenden 
Börse mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zuge- 
lassen waren;  
2. Personen, die im Inlande zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen 
Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben. 
 § 54. 
Betrifft das Geschäft Wertpapiere und gehört der eine Teil nicht zu den 
Personen, die nach § 53 Börsentermingeschäfte abschließen können, ist aber der 
andere Teil ein Kaufmann oder eine Genossenschaft der im § 53 Abs. 1 bezeich-
	        
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