Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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neten Art und hat sich dieser Teil für die Erfüllung des Geschäfts eine Sicherheit 
bestellen lassen, so ist er befugt, aus der Sicherheit Befriedigung zu suchen; auch 
ist das Geschäft für ihn verbindlich. 
Die Sicherheitsleistung hat die im Abs. 1 bezeichneten Wirkungen nur, 
wenn die Sicherheit aus Geld oder aus Wertpapieren, die einen Kurswert haben, 
besteht und der Besteller dem anderen Teile gegenüber schriftlich und ausdrücklich 
erklärt, daß die Sicherheit zur Deckung von Verlusten aus Börsentermingeschäften 
dienen soll.  
Das Schriftstück, in dem die Erklärung abgegeben wird, darf andere 
Erklärungen des Bestellers der Sicherheit nicht enthalten. 
Besteht die Sicherheit aus Wertpapieren, so müssen sie in der Erklärung 
nach Gattung und nach Zahl oder Nennwert bezeichnet sein. 
Eine Erklärung, die diesen Vorschriften nicht entspricht, ist nichtig. 
Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt die telegraphische Übermittelung. 
Wird diese Form gewählt, so kann nachträglich die Abgabe einer schriftlichen 
Erklärung verlangt werden. 
Eine Erklärung, durch die eine Änderung der bestellten Sicherheit bewirkt 
wird, ist insoweit nicht stempelpflichtig, als der bisherige Gesamtnennwert der 
Sicherheit nicht überschritten wird. 
§ 55. 
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert 
werden, weil für den Leistenden nach den §§  52 bis 54 eine Verbindlichkeit nicht 
bestanden hat. 
 § 56. 
Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine Aufrechnung auf 
Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte 
nach den §§ 52 bis 54 für sdn Aufrechnenden eine Forderung nicht begründen. 
§ 57. 
Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von Anfang an ver- 
bindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritte der Fälligkeit sich dem 
anderen Teile gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung ein- 
verstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat. 
§ 58. 
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften in Waren oder Wertpapieren, 
die zum Börsenterminhandel zugelassen sind (§ 50), kann von demjenigen, für 
welchen das Geschäft nach den Vorschriften der §§ 53, 54, 57 verbindlich ist, 
ein Einwand aus den §§. 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben 
werden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein solcher Einwand zulässig 
bleibt, finden die Vorschriften der §§ 54 und 56 über die Befriedigung aus der 
Sicherheit und die Zulässigkeit der Aufrechnung entsprechende Anwendung.
	        
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