Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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 § 59. 
Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 gelten auch für eine Vereinbarung, 
durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht 
verbotenen Börsentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit 
eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis. 
 § 60. 
Die Vorschriften der §§ 52 bis 59 finden auch Anwendung auf die Er- 
teilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung zum Zwecke 
des Abschlusses von nicht verbotenen Börsentermingeschäften. 
§ 61. 
Die Vorschriften der §§ 52 bis 60 finden auch Anwendung, wenn das 
Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. 
 § 62. 
Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt der Verkäufer, der nach 
erfolgter Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch 
wenn die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. 
§ 65. 
Börsentermingeschäfte in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunter- 
nehmungen sind nur mit Genehmigung des Bundesrats zulässig. 
Der Bundesrat kann Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren und 
Wertpapieren verbieten oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen. 
§ 64. 
 Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Anteilen von Bergwerks- 
oder Fabrikunternehmungen (§ 63 Abs. 1) sowie durch ein Börsentermingeschäft, 
das gegen ein von dem Bundesrat erlassenes Verbot verstößt (§ 63 Abs. 2), wird 
eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die 
Bestellung einer Sicherheit. 
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert 
werden, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. 
§ 65. 
Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei 
sind verboten.
	        
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