Die Vorschriften der §§ 762, 764 des Buͤrgerlichen Gesetzbuchs bleiben
bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei
lautenden Vertrag außer Anwendung.
§ 69.
Die Vorschriften der §§ 64, 66, 68 gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem ver-
botenen Börsentermingeschäft oder einem Geschäfte der im § 68 bezeichneten Art
dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein
Schuldanerkenntnis.
§ 70.
Die Vorschriften der §§ 64, 66, 68, 69 finden auch Anwendung auf die
Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung zum Zwecke
des Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften oder von Geschäften der
im § 68 bezeichneten Art.
V. Ordnungsstrafverfahren.
§ 71.
Wer ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der
Getreidemüllerei schließt, hat, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen ist,
eine Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt.
8 § 72.
Die Verfolgung der nach § 71 strafbaren Handlungen verjährt in drei
Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Die Vor-
schriften der §§ 68, 69 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 75.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungs-
strafen werden durch die Landesregierungen bei den Börsen, welche dem Handel
mit Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei dienen, Kommissionen ge-
bildet.
Die Landesregierungen können für mehrere Börsen eine gemeinschaftliche
Kommission bei einer dieser Börsen bilden.
§ 74.
Die Entscheidung der Kommissionen über die Festsetzung von Ordnungs-
strafen können von dem Staatskommissar sowie von dem Beschuldigten mit der
Berufung angefochten werden. Für die Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung wird durch den Bundesrat eine Berufungskommission gebildet.