§ 75.
Die Kommissionen entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern, die
Berufungskommission entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, ein-
schließlich der Vorsitzenden. Die Hälfte der Beisitzer muß aus Vertretern des
Handels, die andere Hälfte muß aus Vertretern der Landwirtschaft bestehen.
§ 76.
Die Vorsitzenden der Kommissionen und der Berufungskommission müssen
Reichs- oder Staatsbeamte sein.
Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl von Bei-
sitzern für die Kommissionen erläßt die Landesregierung.
Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl von Bei-
sitzern für die Berufungskommission erläßt der Bundesrat.
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten Vergütung
der Reisekosten. Die Vorschriften des § 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über die Beschwerde der Vor-
sitzende der Berufungskommission entscheidet.
§ 77.
Zuständig ist die Kommission, die für diejenige Börse gebildet ist, welche
für das Geschäft in Betracht kommt.
Ist ungewiß, welche Kommission zuständig ist, so erfolgt die Bestimmung
der zuständigen Kommission durch den Vorsitzenden der Berufungskommission.
§ 78.
Anzeigen von Zuwiderhandlungen können bei dem Vorsitzenden der Kom-
mission mündlich oder schriftlich angebracht werden.
Die mit der Aufsicht über die Börsen oder mit der Börsenleitung be-
trauten Organe sind verpflichtet, Handlungen, die zur Festsetzung einer Ordnungs-
strafe Anlaß geben können, zur Kenntnis des Vorsitzenden der Kommission zu
bringen.
Personen, die der Begehung einer durch dieses Gesetz mit Ordnungsstrafe
bedrohten Handlung verdächtig sind, ist auf Antrag des Staatskommissars oder
von Amts wegen durch Anordrung des Vorsitzenden die Vorlegung eines Ver-
zeichnisses aufzugeben, in welchem die von ihnen über Getreide oder Erzeugnisse
der Getreidemüllerei abgeschlossenen Geschäfte, insoweit sie der unter Tarif-
nummer 4b des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695)
angeordneten Abgabe unterliegen, aufzuführen sind. Die Zeit, auf welche das
Verzeichnis sich zu erstrecken hat, bestimmt der Vorsitzende. Dem Verzeichnisse
sind die aus Anlaß der Geschäfte abgesandten und empfangenen Handelsbriefe
in Abschrift oder Urschrift sowie die Schlußnoten (§ 12 des Reichsstempelgesetzes)
beizufügen.
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