Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 84. 
Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende Bestimmungen über das 
Verfahren in erster Instanz zu erlassen; sie können insbesondere auch über die 
Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Ordnungsstrafen und Kosten Be- 
stimmungen treffen. 
Für das Verfahren in zweiter Instanz kann der Bundesrat ergänzende 
Bestimmungen erlassen. 
Auf die Beitreibung von Ordnungsstrafen und Kosten finden die Vor- 
schriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Voll- 
streckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) 
Anwendung. 

§ 85. 
Eine auf Grund des § 71 festgesetzte Ordnungsstrafe fällt dem Staate zu, 
dessen Kommission die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Kosten, die 
nicht von einem Beschuldigten zu erstatten sind oder die von dem Erstattungs- 
pflichtigen nicht beigetrieben werden können, fallen der Staatskasse zur Last. 
§ 86. 
Die Beitreibung der auf Grund des § 71 festgesetzten Ordnungsstrafen 
verjährt in zwei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Ent- 
scheidung rechtskräftig geworden ist. Jede auf Beitreibung der Strafe gerichtete 
Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, unterbricht die 
Verjährung.  
§ 87. 
Unbeschadet einer verwirkten Ordnungsstrafe kann das Ehrengericht (§ 10) 
Börsenbesucher wegen der in dem § 71 bezeichneten Handlungen mit Verweis 
sowie zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse bestrafen. 
VI. Straf- und Schlußbestimmungen. 
§ 88. 
Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, 
um auf den Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Wertpapieren einzuwirken, 
wird mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark 
bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrügerischer Absicht wissent- 
lich unrichtige Angaben in Prospekten (§ 38) oder in öffentlichen Kundgebungen 
macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Wert- 
papieren herbeigeführt werden soll.
	        
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