Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

§ 89. 
Wer für Mitteilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis 
eingewirkt werden soll, Vorteile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder 
versprechen läßt, welche in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unterlassung von 
Mitteilungen der bezeichneten Art Vorteile gewähren oder versprechen läßt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
§ 90. 
Wer wissentlich den Vorschriften der §§ 42, 43 oder des § 51 Abs. 2 
zuwider Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Ver- 
vielfältigung verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit 
Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 91. 
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, 
wer aus dem Abschlusse von verbotenen Börsentermingeschäften in Getreide oder 
Erzeugnissen der Getreidemüllerei ein Gewerbe macht, nachdem er auf Grund 
des § 71 rechtskräftig zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verurteilt worden ist, 
darauf abermals ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei abgeschlossen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist. 
§ 92. 
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird be- 
straft, wer in gewinnsüchtiger Absicht, um den Preis von Getreide oder Erzeug- 
nissen der Getreidemüllerei im Widerspruche mit der durch die allgemeine Markt- 
lage gegebenen Entwickelung zu beeinflussen, verbotene Börsentermingeschäfte oder 
Geschäfte schließt, die unter die Begriffsbestimmung des § 68 fallen. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann allein auf die Geldstrafe erkannt werden. 
§ 93. 
Auf Personen, die der Begehung der im § 92 bezeichneten strafbaren 
Handlung verdächtig sind, finden die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und des 
§ 82 Abs. 3 Anwendung. 
§ 94. 
Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere unter Ausbeutung 
ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.