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leitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetriebe gehören, wird mit Gefängnis und
zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 95.
Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten einen Vermögens-
vorteil zu verschaffen,
1. das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädigt, daß er hinsichtlich
eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen unrichtigen Rat
oder unrichtige Auskunft erteilt, oder
2. bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwickelung eines
Geschäfts absichtlich zum Nachteile des Kommittenten handelt,
wird mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld-
strafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1.
§ 96.
Die in dem II. und IV. Abschnitte sowie im §§ 88 bezüglich der Wert-
papiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische
Geldsorten.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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