Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Treptower Parkes, i) am Rummelsburger See, von der Stadt- und 
Ringbahn an gerechnet auf der rechten Seite bis einschließlich der 
früheren Rengertschen Fabrik und auf der linken Seite bis einschließlich 
des Geländes der Norddeutschen Eiswerke, oder 
2. durch Beschluß des Börsenvorstandes, Abteilung Produktenbörse, zu 
Berlin als geeignet bezeichnet sind, sofern seit Bekanntmachung des 
Beschlusses ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verflossen ist. 
 
Weizen, Roggen, Hafer oder Mais können auch aus Kähnen geliefert 
werden, die außerhalb der Weichbildgrenze Berlins auf einem der zu I be- 
zeichneten Wasserläufe an einem Speicher liegen. 
IV. Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der Liefe- 
rungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorher- 
gehenden Werktage von drei von der Handelskammer zu Berlin für die in 
Frage kommenden Waren öffentlich angestellten und beeidigten Sachverstän- 
digen untersucht und als lieferbar befunden worden ist. 
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder 
Minderwerts sind bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais Beschaffenheit und 
Naturalgewicht, bei Roggenmehl Beschaffenheit des Mehles und Beschaffen- 
heit der Säcke zu berücksichtigen. 
Ergibt sich bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais auf Grund dieser 
Untersuchung ein Mehr- oder Minderwert bis zu 2 Mark für die Tonne, 
so ist der Käufer zur Abnahme unter Vergütung des Mehrwerts oder 
Abzug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwert über 2 Mark für die 
Tonne ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte von mehr als 
2 Mark für die Tonne ist die Ware nicht lieferbar. 
Ergibt sich bei Roggenmehl auf Grund dieser Untersuchungen ein Mehr- 
oder Minderwert bis zu durchschnittlich 25 Pfennig für 100 Kilogramm 
Mehl, so ist der Käufer zur Abnahme unter Vergütung des Mehrwerts 
oder Abzug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwert über 25 Pfennig 
für 100 Kilogramm Mehl ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte 
von mehr als 25 Pfennig für 100 Kilogramm Mehl ist die Ware nicht 
lieferbar. Ergibt sich durch die Untersuchung ein Minderwert der Säcke 
bis zu durchschnittlich 10 Pfennig für das Stück, so ist der Käufer zur 
Abnahme unter Abzug des Minderwerts verpflichtet. Bei einem höheren 
Minderwerte der Säcke ist die Ware nicht lieferbar. 
V. Bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais hat die Andienung in Posten von 
je 50 Tonnen schriftlich unter Beifügung einer Bescheinigung über die 
Lieferbarkeit zu erfolgen und muß dem Käufer an einem Werktage bis 
12 Uhr mittags zugestellt sein. Endet die Lieferzeit an einem Sonn- oder 
Feiertage, so muß die Andienung spätestens an dem vorhergehenden Werk- 
tag erfolgen. Die Andienung kann an Dritte weitergegeben werden. Die
	        
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