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einem Dritten zu übertragen, und aus drei deutschen und drei italienischen Mit-
gliedern besteht. Die deutschen Mitglieder werden in Gemäßheit der erwähnten
Bestimmungen von dem derzeitigen diplomatischen Vertreter des Reichs in Rom
gewählt. Die italienischen Mitglieder sind gemäß den erwähnten Bestimmungen:
der Präsident der Königlich Italienischen Akademie von San Luca in Rom und
zwei Mitglieder des Rates dieser Akademie, die von dem Rate zu wählen sind.
§ 8.
Der Kommission (§ 7) stehen die ihr nach Inhalt des Testamentsauszugs
(§ 2) zugewiesenen Verrichtungen zu, insbesondere die Auswahl der anzukaufenden
Kunstwerke, der Ankauf, die Zahlung des Kaufpreises, die bei dessen Stundung
mit den Urhebern der Kunstwerke etwa zu treffenden Vereinbarungen und die
Überweisung der Kunstwerke an die nach dem Inhalte des Testamentsauszugs in
Betracht kommenden Kunstanstalten.
Die Vertretungsmacht der Kommission erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte,
die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Soweit der Geschäftsgang der Kommission der Regelung durch eine Ge-
schäftsordnung bedarf, ist diese von der Kommission auszuarbeiten und dem Aus-
wärtigen Amte zur Bestätigung vorzulegen.
Die zu den Verrichtungen der Kommission erforderlichen Mittel werden ihr
vom Auswärtigen Amte nach Maßgabe der im Testamentsauszug enthaltenen
Anordnungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens überwiesen.
§ 9.
Über die Verwaltung des Siftungsvermögerns und die Verwendung seiner
Erträge wird dem Auswärtigen Amte von der Legationskasse am Schlusse jedes
Rechnungsjahrs Rechnung gelegt.
Berlin, den 12. Mai 1908.
Fürst von Bülow.