Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Erben im Wege der Auflage in Ansehung des nach Berichtigung der sonstigen 
Nachlassverbindlichkeiten  verbleibenden Nachlasses verpflichtet hat, und die darin 
bestehen, 
"die jährlichen Zinsen dieses Nachlaßbetrags zu Gunsten des deutschen 
Hospitals in Rom zu verwenden“. 
 
§ 3. 
Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der Bestimmung des Erblassers 
(§ 2) gebildet worden aus den im Eingange dieser Stiftungsurkunde auf die 
Stiftung übertragenen 228 080, 10 Mark, als dem Betrag, auf den sich der nach 
Berichtigung der sonstigen Nachlaßverbindlichkeiten verbliebene Nachlaß unter 
Hinzurechnung bis dahin erwachsener Zinsen am 25. Juli 1902, als dem Ent- 
stehungstage der Stiftung, belief. 
Von dem bezeichneten Betrage sind im Rechnungsjahr 1902 für 
227 138,63 Mark Stücke der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert 
verzinslichen Staatsanleihe über 220 850 Mark angekauft worden. Für den 
Rest von 941,47 Mark, der vorerst bei einer Bank verzinslich angelegt war, 
sind im Rechnungsjahr 1907 unter Hinzunahme von 21,53 Mark aus den Er- 
trägen dieses Rechnungsjahrs für zusammen 963 Mark weitere Stücke der 
preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 
1.000 Mark hinzugekauft worden. 
Das Stiftungsvermögen besteht hiernach zur Zeit aus den nach vor- 
stehendem angeschafften Stücken der preußischen konsolidierten, mit 3½ vom Hundert 
verzinslichen Staatsanleihe über 220 850 Mark und 1 000 Mark, zusammen 
über 221 850 Mark (Zweihunderteinundzwanzigtausendachthundertfünfzig  Mark. 
   
 
§ 4. 
Das Stiftungsvermögen (§ 3 Abs. 3) darf zur Erreichung des Stiftungs- 
zwecks in seinem Kapitalbestande nicht angegriffen werden. 
Soweit das Stiftungsvermögen bei einer Veräußerung der jetzt oder später 
zu ihm gehörenden Forderungen und Wertpapiere in Geld umzusetzen ist, hat 
die Anlegung des Geldes in Forderungen oder Wertpapieren zu erfolgen, die 
zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. Ein hierbei etwa unverwertbar 
bleibender Geldüberschuß ist bei einer für Anlegung von Mündelgeld geeigneten 
Bank oder Hinterlegungsstelle anzulegen; er kann jedoch statt dessen jederzeit 
unter Hinzunahme des zu seiner Verwendbarkeit fehlenden Betrags aus Erträgen 
des Vermögens in Forderungen oder Wertpapieren angelegt werden, die zur 
Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. 
	        
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