— 255 —
§ 5.
Vorstand der Stiftung ist das Auswärtige Amt. Es vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich; es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
§ 6.
Die Verwaltung der Stiftung wird vom Auswärtigen Amte geführt,
das keine Vergütung hierfür, aber Ersatz der erforderlich gewesenen Aufwen-
dungen erhält.
§ 7
Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung seiner
Erträge wird dem Auswärtigen Amte von der Legationskasse am Schlusse jedes
Rechnungsjahrs Rechnung gelegt.
Berlin, den 12. Mai 1908.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3478.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. Vom 27. Mai 1908.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz-
linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen,
Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs
darf fortan auch über das Königlich Preußische Zollamt I. Stettin
Hansabrücke, erfolgen.
Die dem Königlich Preußischen Hauptzollamte Stettin Auslands-
verkehr bisher zustehende Befugnis zur Pflanzenabfertigung (Bekannt-
machung vom 12. Juli 1883 — Reichs-Gesetzbl. S. 242 —) fällt fort.
Berlin, den 27. Mai 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquieres.
45•